BEITRAGS- UND BENUTZUNGSORDNUNG

1. Allgemeines
1.1

Die nachfolgende Beitrags - und Benutzungsordnung des Windsurfing-Club Hessenaue e. V. (WCH) hat ihre Grundlage in §§ 4 und 6 der Vereinssatzung. Die Beitragsordnung regelt verbindlich die Aufnahmegebühr und die Beiträge des WCH. Zweck der Benutzungsordnung ist, auf der dem WCH zur Verfügung stehenden Wasserfläche die ordnungsgemäße Ausübung des Surfens sicherzustellen und die umgrenzenden Uferflächen bzw. Zufahrtswege in sauberem Zustand zu halten.

1.2

Jedes Mitglied muss eine Windsurfhaftpflicht- und Windsurfunfallversicherung nachweisen. Die derzeitige Windsurfhaftpflicht- und Windsurfunfallversicherung über den Verein wird beibehalten und anteilmäßig bei den Mitgliedern abgebucht. Ausgenommen hiervon sind Mitglieder, die dem Verein schriftlich mitgeteilt haben, dass sie sich selber versichern.

2. Beitragsordnung
2.1 Aufnahmegebühren:
Ehepaare/Familien (Jugendliche unter 18 Jahre)
Einzelpersonen über 18 Jahre
 
€ 200,--
€ 150,--
  Jugendliche unter 18 Jahren haben keine Aufnahmegebühr zu entrichten.
Bei Veranstaltung: Tag der offenen Tür wird die Aufnahmegebühr um die Hälfte reduziert.
2.2 Der Jahresbetrag ist wie folgt gestaffelt:
Ehepaare/Familien (Jugendliche unter 18 Jahre)
Einzelpersonen über 18 Jahre
Jugendliche unter 18 Jahre
 
€ 50,--
€ 30,--
€ 12,--
  Jugendliche unter 14 Jahren sind beitragsfrei.
2.3

Die Beiträge werden durch Abbuchung vom Konto des Mitglieds eingezogen.

3. Benutzungsordnung
3.1

Die dem WCH rechtmäßig zur Verfügung stehende Wasserfläche ist zum Surfen grundsätzlich nur von Mitgliedern zu nutzen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich auf Verlangen durch Vorzeigen des Mitgliedsausweises gegenüber dem Vorstand oder dessen Beauftragten oder sonstigen zur Kontrolle Berechtigten auszuweisen. Auf dem Bord und dem Auto ist je ein Clubaufkleber des WCH anzubringen. Eine Grenzlinie, welche die zum Surfen zur Verfügung stehende Wasserfläche ab- oder eingrenzt, ist strikt einzuhalten. Ist nur einer bestimmten Anzahl von Surtbrettern gleichzeitig das Surfen auf der Wasserfläche erlaubt, so ist diese Anzahl einzuhalten. Sollte die Einhaltung durch kameradschaftliche Rücksichtnahme nicht möglich sein, so ist den Anweisungen des Vorstands oder dessen Beauftragten Folge zu leisten.

3.2

Eissurfen ist nicht erlaubt.

3.3

Beim Surfen ist gegenseitige Rücksicht geboten. Insbesondere sind die anerkannten Regeln für Segelfahrzeuge zu beachten. Besondere Rücksicht ist auf jegliche Mitbenutzer der Wasserfläche zu nehmen.

3.4

Die Wasserfläche, die angrenzenden Uferstreifen sowie die Zufahrtswege sind sauber zu halten. Das Wegwerfen oder Hinterlassen von Abfall ist verboten.

3.5

Jedes Mitglied ist zwecks Pflege und Instandhaltung der Wasser- und Uferfläche sowie bei der Errichtung vereinseigener Anlagen zu unentgeltlicher Ableistung von Arbeitsstunden verpflichtet.

Der Vorstand entscheidet je nach Notwendigkeit über die Anzahl der jährlich zu leistenden Arbeitsstunden.

Eine finanzielle Abgeltung ist nur in begründeten Ausnahmen möglich. Über besondere Härtefälle entscheidet der Vorstand.

Die Abgeltung beträgt pro nicht geleisteter Arbeitsstunde 18,-- Euro.

3.6

Jedes Mitglied ist verpflichtet, Abwehr widerrechtlicher Nutzer der Wasserfläche zu leisten.

4. Zweifelsfälle und Inkrafttreten
4.1

In den die Beitrags- und Benutzungsordnung betreffenden Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand.

4.2

Die Beitrags- und Benutzungsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 10.02.1981 (zuletzt geändert am 23.02.2007) beschlossen und tritt sofort in Kraft.